Absatz eins,Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer- oder Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.
BGBl. I Nr. 204/1999
204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Abschnitt römisch zwei
Verkehrsverbünde
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß Paragraph 29, allen Fahrgastgruppen zu gewähren.