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BGBl. I Nr. 204/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗
204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 204/1999× zu ÖPNRV-G 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 § 20↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.
  2. Absatz 2,Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.
  3. Absatz 3,Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Kundennutzen.
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der beförderten Fahrgäste.
    4. Ziffer 4
      Verknüpfung von Haltestellen.
    5. Ziffer 5
      Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.
  4. Absatz 4,Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des Paragraph 20, vorliegt, obliegt der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.