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BGBl. I Nr. 204/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗
204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 204/1999× zu ÖPNRV-G 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.2000 – 27.05.2015 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 · danach: BGBl. I Nr. 59/2015 § 28↗RIS↗

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die in den einzelnen Bundesländern gemäß Paragraph 26, Absatz 3, voraussichtlich maximal zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages der Bundesländer und Gemeinden unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr voraussichtlich abzuschließenden Verkehrsdienstverträge dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind die Vergleichszahlen des laufenden (Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres (Rechnungsabschluß) anzugeben.
  2. Absatz 2,Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die mit Verbundfahrausweisen benützt werden können.