BGBl. I Nr. 25/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung.
Paragraph eins, Amateurfunkstellen sind Funkanlagen, die aus persönlicher Neigung zur Funktechnik oder zum Funkbetrieb und nicht in Verfolgung anderer Zwecke errichtet und betrieben werden.
Paragraph 2, (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunkstellen kann Personen erteilt werden, die
- Litera aihren Wohnsitz im Inland haben,
- Litera bmindestens 16 Jahre alt sind und
- Litera cdie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben.
- Absatz 2,Minderjährige haben außerdem eine Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen, mit der dieser die Haftung für alle auf Grund der erteilten Bewilligung sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) übernimmt.
- Absatz 3,Die Bewilligung kann auch Amateurvereinen erteilt werden, wenn diese eine Person namhaft machen, die für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Diese Person muß österreichischer Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, nachgewiesen haben.
Paragraph 3, (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei der für den beabsichtigten Standort der Funkanlage jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz schriftlich einzubringen. Handelt es sich um eine bewegliche Amateurfunkstelle, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
- Absatz 2,Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Litera aVor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; bei Anträgen von Amateurvereinen Name und Sitz des Vereines sowie Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person;
- Litera bbeabsichtigter Standort der Amateurfunkstelle; bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll;
- Litera cbeabsichtigte maximale Sendeleistung (Paragraph 5,);
- Litera ddie in Aussicht genommenen Sendearten nach Paragraph 16, Absatz eins,;
- Litera edie technischen Daten der zur Verwendung gelangenden Kontrollgeräte (Paragraph 15,);
- Litera fTag und Ort der Ablegung der nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Prüfung;
- Litera gNummer und Tag der Ausstellung der auf den Namen des Antragstellers lautenden Bewilligung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage (Paragraph 8,).
Paragraph 4, (1) Über den Antrag entscheidet die nach Paragraph 3, Absatz eins, jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde zu hören, die nach dem Wohnsitz des Antragstellers beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, namhaft gemachten Person zuständig ist. Liegt dieser Wohnsitz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, so ist diese zu hören.
- Absatz 2,Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
Paragraph 5, (1) Die Bewilligung wird entsprechend der Sendeleistung der Amateurfunkstelle für eine der nachstehenden Klassen erteilt:
Klasse A bis 25 Watt,
Klasse B bis 50 Watt,
Klasse C bis 100 Watt,
Klasse D bis 250 Watt.
- Absatz 2,Unter der Sendeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der maximalen Anodenverlustleistung aller in der Endstufe verwendeten Röhren zu verstehen.
- Absatz 3,Die Bewilligung für die Klasse C ist nur dann zu erteilen, wenn sich der Antragsteller durch mindestens ein Jahr im Betrieb einer Amateurfunkstelle der Klasse B bewährt hat. Die Klasse D ist nur für Funkanlagen der Amateurvereine vorgesehen.
Paragraph 6, Durch die Erteilung der Bewilligung entstehen für den Inhaber der Bewilligung Dritten gegenüber keine Ansprüche.
Paragraph 7, (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüro(s) obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich gehörig ausweisenden Organen der Zutritt zu allen Einrichtungen und in alle Betriebsräume der Amateurfunkstelle jederzeit zu gestatten.
- Absatz 2,Auf Verlangen sind den Aufsichtsorganen alle technischen Unterlagen der Amateurfunkstelle sowie die Unterlagen über den durchgeführten Funkverkehr vorzuweisen. Die Aufsichtsorgane sind befugt, in sie unbeschränkt Einsicht zu nehmen.
Paragraph 8, Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle muß auch im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage sein.
Paragraph 9, (1) Die Bewilligung erlischt
- Litera adurch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers,
- Litera bdurch Widerruf seitens den Fernmeldebüros, die die Bewilligung erteilt hat.
- Absatz 2,Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung mit der Zahlung der Bewilligungsgebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, gegen die technischen oder betrieblichen Bestimmungen gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
- Absatz 3,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Der Verzicht hat schriftlich bei den Fernmeldebüros zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
- Absatz 4,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Amateurfunkstelle sofort außer Betrieb zu setzen und abzutragen. Die Bewilligungsurkunde ist der Fernmeldebüros zurückzustellen, die die Bewilligung erteilt hat. Gleichzeitig ist über den weiteren Verbleib der Sendeeinrichtungen Mitteilung zu machen.
Paragraph 10, Für die Bewilligung sind die in den Gebührenvorschriften festgesetzten Gebühren zu entrichten.
Abschnitt römisch zwei.
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Paragraph 11, (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) ist durch Ablegung einer Prüfung vor einer der bei den Fernmeldebüros römisch eins. Instanz eingesetzten Prüfungskommissionen zu erbringen.
- Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden aus dem Stand der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ausgewählt. Sie scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung entfällt. Für den Rest der Funktionsdauer sind neue Mitglieder zu bestellen.
- Absatz 3,Die Prüfung ist öffentlich und hat folgende Gegenstände zu umfassen:
- Litera aRechtliche Bestimmungen:Fernmeldegesetz,Amateurfunkverordnung,einschlägige Bestimmungen des jeweils geltenden InternationalenFernmeldevertrages und der Vollzugsordnung für den Funkdienst.
- Litera bSende- und Empfangstechnik:Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik, Wirkung der Röhren und der Schaltelemente,Grundzüge der Schaltung, des Aufbaues und der Wirkungsweise vonSende- und Empfangsgeräten sowie von Nebeneinrichtungen,einschlägige Sicherheitsvorschriften.
- Litera cBetrieb und Fertigkeiten:Morsen (Geben und Nehmen) eines verschlüsselten Textes durch3 Minuten, im Tempo von 60 Zeichen pro Minute,Handhabung der Funkgeräte,Abwicklung des Amateurfunkverkehrs,Abkürzungen und Code,Führung des Funktagebuches.
- Absatz 4,Die Prüfung kann auch ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt werden.
- Absatz 5,Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat je einen der unter Absatz 3, angegebenen Gegenstände zu prüfen.
- Absatz 6,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung die Gewähr bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, auf Antrag von der Ablegung der Prüfung gänzlich oder in einzelnen Gegenständen befreien.
Paragraph 12, (1) Zur Ablegung der Prüfung können Personen zugelassen werden, die ihren Wohnsitz im Inland haben und mindestens 16 Jahre alt sind.
- Absatz 2,Um die Zulassung zur Prüfung ist bei der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz anzusuchen.
- Absatz 3,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die nach Absatz 2, jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz.
- Absatz 4,Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe der Zahl der Prüfungswerber festzusetzen. Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig höchstens vier Teilnehmer geprüft werden.
Paragraph 13, (1) Die Prüfungskommission entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung der Prüfungsgegenstände (Paragraph 11, Absatz 3,) gewonnen hat. Hiebei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu.
- Absatz 2,Über den Erfolg der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf eine neuerliche Ablegung der Prüfung nicht zulässig ist. Die Prüfung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur zweimal wiederholt werden.
- Absatz 3,Wurde die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt, ist dies im Zeugnis zu vermerken.
Abschnitt römisch drei.
Technische und betriebliche Bestimmungen.
Paragraph 14, Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes einer anderen Fernmeldeanlage ausgeschlossen ist.
Paragraph 16, (1) Die Bewilligung kann für folgende Sendearten erteilt werden:
Kennzeichen
Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung ohne
hörbare Frequenz ............................ A1
Telegraphie, amplitudenmodulierte Tastung unter
Verwendung einer hörbaren Frequenz .......... A2
Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung
ohne hörbare Frequenz ....................... F1
Telegraphie, frequenz- oder phasenmodulierte Tastung
unter Verwendung einer hörbaren Frequenz .... F2
Telegraphie, pulsmodulierte Tastung ohne hörbare Frequenz P1
Telegraphie, pulsmodulierte Tastung unter Verwendung
einer hörbaren Frequenz ..................... P2
Fernsprechen, amplitudenmodulierte Aussendung ............ A3
Fernsprechen, frequenz- oder phasenmodulierte Aussendung . F3
Fernsprechen, pulsmodulierte Aussendung .................. P3
Fernsehen (nur Bild) amplitudenmodulierte Aussendung ..... A5
Auf Frequenzen unter 300 MHz sind nur die Sendearten A 1, A 2, A 3,
F 1, F 2, F 3 zugelassen.
- Absatz 2,Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, darf die Bewilligung nur für die Sendearten A 3, F 3 und A 5 erteilt werden.
- Absatz 3,Die Verwendung gedämpfter Schwingungen oder von Einrichtungen, die geeignet sind, die Verständlichkeit der Sprache zu beschränken, sowie die Mehrfachausnützung der Aussendung ist nicht zulässig. Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
- Absatz 4,Der Amateurfunkverkehr darf nur auf den von den Fernmeldebüros hiefür festgesetzten Frequenzbändern abgewickelt werden.
- Absatz 5,Auf allen Frequenzbändern, die nicht ausschließlich für den Amateurfunkverkehr, sondern auch für einen anderen Funkverkehr vorgesehen sind, darf die maximale Sendeleistung 50 Watt nicht überschreiten.
(6) Die Bandbreite ist auf das für die verwendete Sendeart
notwendige Ausmaß zu beschränken und darf bei Frequenzen
zwischen 3 und 30 MHz ... 7 kHz
zwischen 30 und 300 MHz ... 40 kHz
zwischen 300 und 3000 MHz ... 1.000 kHz
über 3000 MHz ............... 10.000 kHz
nicht überschreiten. Bei der Sendeart A5 darf die Bandbreite bei Verwendung der Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz bis zu 9000 kHz betragen.
- Absatz 7,Innerhalb der dem Amateurfunkverkehr zugewiesenen Frequenzbänder besteht keine Bindung an eine bestimmte Frequenz, doch muß die gesamte Bandbreite der Aussendung innerhalb des jeweils gewählten Frequenzbandes liegen. Es dürfen jedoch nur jene Frequenzen benützt werden, für die geeignete Kontrollgeräte (Paragraph 15,) vorhanden sind.
Paragraph 17, (1) Die Aussendungen sind auf Übertragungsversuche, auf technische und betriebliche Mitteilungen über deren Durchführung sowie auf Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Beförderung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen billigerweise nicht verlangt werden kann, zu beschränken.
- Absatz 2,Die Übertragung von Musik ist nur in dem Ausmaß gestattet, als dies für die technische Beurteilung der Aussendung notwendig ist.
- Absatz 3,Die Benützung von Amateurfunkstellen zur Übermittlung von anderen als den im Absatz eins, angeführten Nachrichten ist nur nach Maßgabe des Paragraph 22, zulässig.
Paragraph 18, (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Die international gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen gelten als offene Sprache.
- Absatz 2,Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
Paragraph 19, (1) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden. Ergibt sich während des Verkehrs, daß dieser mit einer nicht bewilligten Gegenstation aufgenommen wurde, ist die Verbindung sofort abzubrechen.
- Absatz 2,Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Länder, die ein Verbot des Amateurfunkverkehrs mit Österreich bekanntgegeben haben, ist nicht zulässig.
Paragraph 20, (1) Bei Erteilung der Bewilligung ist ein Rufzeichen zuzuweisen.
- Absatz 2,Ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen darf nicht verwendet werden.
- Absatz 3,Das Rufzeichen ist zu Beginn und vor Beendigung sowie wiederholt während der Aussendung durchzugeben.
Paragraph 21, Der Inhaber der Bewilligung kann Personen, die den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraph 11, Absatz eins, erbracht haben, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle gestatten. Personen, die die Prüfung ohne den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen abgelegt haben, dürfen jedoch nur die Sendeart A3, F3, und A5 verwenden. Für die Einhaltung der technischen und betrieblichen Bestimmungen bleibt der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.
Paragraph 22, (1) Bei Empfang von Notrufen ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufs zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich die Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
- Absatz 2,Von Amateurfunkstellen dürfen auch Nachrichten zum Schutz menschlichen Lebens übermittelt werden wenn deren Beförderung über die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernmeldeanlagen nicht möglich ist oder ihren Zweck verfehlen würde.
Paragraph 23, (1) Bei jeder Amateurfunkstelle ist ein Funktagebuch zu führen.
- Absatz 2,In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen:
- Litera aAnfangs- und Endzeit,
- Litera bRufzeichen der Gegenstation beziehungsweise bei einem Ruf an alle „CQ'',
- Litera cFrequenz,
- Litera dSendeort,
- Litera eStandortangabe (bei beweglichen Amateurfunkstellen),
- Litera fUnterschrift des Inhabers der Bewilligung beziehungsweise der nach Paragraph 2, Absatz 3, verantwortlichen Person, im Falle der Mitbenützung auch der Person, die die Funkanlage betrieben hat.
Bei einem Funkverkehr nach Paragraph 22, ist auch der genaue Text der Nachricht einzutragen. - Absatz 3,Die Eintragungen haben fortlaufend zu erfolgen und sind mit Tinte oder Tintenstift vorzunehmen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
- Absatz 4,Der Inhaber der Bewilligung hat das Funktagebuch nach der letzten Eintragung durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Paragraph 24, Der Inhaber der Bewilligung hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
Paragraph 25, Die Verwendung einer anderen als der bewilligten Sendeort oder, sofern es sich nicht um eine bewegliche Amateurfunkstelle handelt, jede Änderung des Standortes der Funkanlage bedarf der Bewilligung der jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro römisch eins. Instanz.
Abschnitt römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 26, Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sender für Funkfreunde vom 9. Jänner 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums von 1939, Amtsbl. römisch fünf f. Nr. 22) außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954,)
Paragraph 49, (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
- Litera aVerordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,,
- Litera bVerordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1967,.
- Litera cAnmerkung, betrifft Rundfunkverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965,)
- Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren Anmerkung, richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
- Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Fernmeldeanlagen, die nunmehr bewilligungsfrei sind (Paragraph 6,), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 4,Paragraph 8, Absatz 6, dieses Gesetzes und Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz Rundfunkverordnung sind nicht anzuwenden auf den Ausbau von Gemeinschaftsantennenanlagen (Paragraph 2, Absatz 4, Rundfunkverordnung) und Programmzubringungseinrichtungen desselben Bewilligungsinhabers, die zum 1. Juli 1993 bewilligt oder beantragt waren. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammenschaltungen von Antennenanlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Rundfunkverordnung.