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BGBl. I Nr. 54/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
54. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/1999× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 2172 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 4geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 640/1994 · danach: BGBl. I Nr. 54/1999 Art. 2 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 54/1999 · danach: BGBl. I Nr. 75/2001 Art. 2 § 4↗RIS↗
Einkommen
§ 4.
(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6 ergebenden Hinzurechnungen).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
1. Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
2. Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.