BGBl. I Nr. 55/1999
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 202aneu
Zu den Paragraphen 90 c, 90 d und 90 f
Paragraph 202 a, Vor einer Mitteilung nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4, oder 90f Absatz 3, StPO hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.