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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 16263 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,, zu den Paragraphen 41, 364, 393 und 460 bis 462, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)

  1. Absatz eins,Die durch Artikel römisch eins, Ziffer eins b, 4 a bis 4 d, 13, 13 a, 18 und 21, Artikel römisch zwei, Ziffer 5, 6, Litera b und 10, Artikel römisch vier und Artikel römisch fünf, Ziffer eins bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des durch Artikel römisch eins, in die Strafprozeßordnung eingefügten römisch neun a. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 364, Absatz 2, Ziffer 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden. Paragraph 393, Absatz eins a, der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes bestellt wurde.
  4. Absatz 4,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  5. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.