Absatz eins,In Wien wird das Bezirksgericht Leopoldstadt errichtet.
BGBl. I Nr. 57/1999
57. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Leopoldstadt und die Änderung der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Floridsdorf und Donaustadt (5. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 6a (neu)
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1.
Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und, 6b und 6d sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
1. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
… 6 unveränderte Absätze
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
2. das Bezirksgericht Favoriten;
2a. das Bezirksgericht Meidling;
3. das Bezirksgericht Hietzing;
4. das Bezirksgericht Fünfhaus;
5. das Bezirksgericht Hernals;
6. das Bezirksgericht Döbling;
6a. das Bezirksgericht Leopoldstadt;
7. das Bezirksgericht Floridsdorf;
… 3 unveränderte Absätze
8. das Bezirksgericht Donaustadt;
9. das Bezirksgericht Liesing;
10. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
Anmerkung
§ 2geändertSchlussteil, Z 6a (neu), Z 7, Z 8
§ 2.
Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
… 9 unveränderte Absätze
c) in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
6a. des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke II und XX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und den Bezirk XXI;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und den Bezirk XXII;
9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 6dneu
Paragraph 6 d,
- Absatz 2,Das Bezirksgericht Leopoldstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach Paragraph 17, EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
Art. 2 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 1999,, zu den Paragraphen eins, 2 und 6 d, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530 f, ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
- Absatz 3,Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.