Absatz eins,Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (Paragraphen 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel römisch eins.
Errichtung, Form und Aufgabe der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder.
Paragraph eins, Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit und Sitz.
- Absatz 2,Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.