BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
ARTIKEL römisch eins.
Berufsordnung.
ABSCHNITT römisch eins.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
Paragraph eins, Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.