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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 21.08.1996 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, Praxis.

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
    1. Ziffer eins
      eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
    2. Ziffer 2
      ein Hochschulstudium gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (Paragraph 24, des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326 aus 1986,) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
    anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß Ziffer eins, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war, überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesammt eineinhalb Jahre nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist zuzulassen, wer als Steuerberater bestellt ist und entweder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nachweist.
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.
  4. Absatz 4,Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind.