Absatz eins,Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind
- Ziffer einseine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und
- Ziffer 2ein Hochschulstudium gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß von einem Jahr und
- Ziffer 3die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes (Paragraph 24, des Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes 326 aus 1986,) im Höchtsausmaß von eineinhalb Jahren
anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß Ziffer eins, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war, überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesammt eineinhalb Jahre nicht überschreiten.