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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 11↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei.

Zulassung zur Fachprüfung.

Paragraph 11, Antragstellung.

  1. Absatz eins,Bewerber um Zulassung zur Fachprüfung haben ihren Antrag unter Beischluß der Belege, welche die Erfüllung der zur Erlangung der Berufsbefugnisse erforderlichen Voraussetzungen dartun, beim Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen. Über den Antrag hat das Kammeramt nach Anhörung eines gemäß Paragraph 64, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der geltenden Fassung und Paragraph 29, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,, zu bildenden Ausschusses zu entscheiden. Gegen einen Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wird, steht die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
  2. Absatz 2,Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde, können als nichtig erklärt werden (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).