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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 14↗RIS↗

Paragraph 14, Prüfungsordnung

  1. Absatz eins,Die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ist durch eine Verordnung zu regeln, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz zu erlassen ist.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Bewirkung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Ausarbeitung der Prüfungsthemen unter Bedachtnahme auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders, über die allfällige Hausarbeit und ihre Ablieferung, über die Durchführung der Klausurarbeiten unter Bedachtnahme auf die Einheit der einzelnen Prüfungsteile als Bestandteile einer Gesamtprüfung, über ein Veröffentlichungsverbot der Haus- und Klausurarbeiten während der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens, über die Durchführung der mündlichen Prüfung und ihre Dauer, über die Sitzungsleitung bei der mündlichen Prüfung, über die über den Prüfungsverlauf anzufertigende Niederschrift, über das auszustellende Prüfungszeugnis sowie über die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben zu enthalten.