BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 17aufgehoben
Paragraph 17, Erhöhung der Mindestversicherungssummen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Justiz mit Verordnung die im Paragraph 16, festgesetzten Mindestversicherungssummen bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies zur Anpassung an die Entwicklung des Geldwertes und der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Wirtschaftstreuhänder gerechtfertigt erscheint.