BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18aufgehoben
Paragraph 18, Ausnahmen.
Berufsangehörige, die bei haftpflichtversicherungspflichtigen Wirtschaftstreuhändern (einschließlich Personengemeinschaften und juristischen Personen) angestellt oder als gesetzliche Vertreter tätig sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Paragraphen 16 und 17, sofern sie nicht außerdem für eigene Rechnung tätig sind.