Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:
- Ziffer einsWirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- Ziffer 2Buchprüfer und Steuerberater,
- Ziffer 3Steuerberater.
Paragraph 2, Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.