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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, Berufsgruppe und Berufsbezeichnung.

  1. Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender Berufsgruppen:
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
    2. Ziffer 2
      Buchprüfer und Steuerberater,
    3. Ziffer 3
      Steuerberater.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Übt eine Personengemeinschaft oder eine Juristische Person die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders aus, so gehört sie derjenigen Berufsgruppe an, für die sie die Anerkennung (Paragraph 20,) erlangt hat.
  4. Absatz 4,Physische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater",
    2. Ziffer 2
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Beeideter Buchprüfer und Steuerberater",
    3. Ziffer 3
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberater", soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 8, Anwendung finden oder die Zugehörigkeit nur auf einem Beitritt zur Kammer im Sinne von Paragraph 32, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955, beruht.
  5. Absatz 5,Personengemeinschaften und juristische Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als "Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
    2. Ziffer 2
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Buchprüfer und Steuerberater als "Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft",
    3. Ziffer 3
      bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Steuerberater als "Steuerberatungsgesellschaft", soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 8, Anwendung finden.
  6. Absatz 6,Die Angehörigen der Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen bei der Unterfertigung von Prüfungsberichten, Bestätigungsvermerken und Gutachten eine durch Weglassung der Worte "und Steuerberater" verkürzte Berufsbezeichnung führen; dies gilt sinngemäß auch für die im Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Personengemeinschaften und juristischen Personen.