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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 20↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sieben.

Erlangung der Berufsbefugnis.

Paragraph 20, Bestellung und Anerkennung.

  1. Absatz eins,Physische Personen erlangen das Recht zur Berufsausübung durch öffentliche Bestellung, juristische Personen und Personengemeinschaften durch Anerkennung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Die Bestimmungen der ersten zwei Sätze des Paragraph 11, Absatz eins, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei physischen Personen die Anhörung des im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Ausschusses entfällt. Über die Bestellung (Anerkennung) wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Urkunde ausgefolgt. Das Recht zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde.
  2. Absatz 2,Sind jedoch bei physischen Personen seit Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen, so kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die öffentliche Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig machen.
  3. Absatz 3,Bestellungen (Anerkennungen), die trotz Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind, können als nichtig erklärt werden (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).