Absatz eins,Über eine Versagung der Bestellung (Anerkennung) ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht die bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22aufgehoben
Paragraph 22, Versagung der Bestellung (Anerkennung)
- Absatz 2,Die Bestellung ist nur zu versagen, wenn nach Zulassung zur Fachprüfung ein Erfordernis für die Erlangung der Berufsbefugnis (Abschnitt römisch zwei) weggefallen ist oder der Bewerber die für seine Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht abgeschlossen hat. Sie kann versagt werden, wenn seit der Ablegung der Fachprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
- Absatz 3,Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn die zur Erlangung der Berufsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen (Abschnitt römisch zwei) nicht vorliegen oder der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt römisch fünf) nicht erbracht wird.