BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23aufgehoben
Paragraph 23, Liste der Wirtschaftstreuhänder.
Auf Grund der Bestellung (Anerkennung) erfolgt die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder. Von jeder Eintragung in die Liste sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz in Kenntnis zu setzen.