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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 25aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 25↗RIS↗

ABSCHNITT römisch acht.

Pflichten und Rechte der Wirtschaftstreuhänder.

Paragraph 25, Allgemeine Pflichten.

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftstreuhänder haben ihren Beruf gewissenhaft, unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht, eigenverantwortlich auszuüben. Sie dürfen Prüfungsaufträge nur übernehmen und ausführen, wenn sie vom Geprüften und, falls der Auftraggeber ein Dritter ist, auch von diesem persönlich und wirtschaftlich unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich Berufsausübung oder Tätigkeit in der Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen. Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit gemäß Paragraph 47, sind jedenfalls der Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur Schlichtung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder und zur Überwachung deren Pflichten erlassen.