BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 26aufgehoben
Paragraph 26, Gewissenhaftigkeit.
Wirtschaftstreuhänder haben ihre gesamte Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihnen zu bestätigenden Tatsachen und Umstände auszuüben.