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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 28↗RIS↗

Paragraph 28, Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit

  1. Absatz eins,Der Beruf des Wirtschaftstreuhänders ist, sofern der Wirtschaftstreuhänder nicht im Angestelltenverhältnis bei anderen Wirtschaftstreuhändern tätig ist, eigenverantwortlich auszuüben. Die erforderliche Eigenverantwortlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Berufstätigkeit an Weisungen fachlicher Art gebunden ist.
  2. Absatz 2,Die Unabhängigkeit eines Prüfers vom Geprüften bzw. vom Auftraggeber ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn einer der Beteiligten unmittelbaren Einfluß auf die Führung der Geschäfte des anderen hat oder wenn Befangenheitsgründe (Paragraph 35, Absatz 4 und 5) vorliegen. Wer die Bücher geführt oder den Abschluß selbst erstellt hat, darf nicht als Abschlußprüfer tätig werden; die beratende Mitwirkung an der Abschlußerstellung ist jedoch kein Ausschließungsgrund.