Absatz eins,Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß Paragraph 25, ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28aaufgehoben
Paragraph 28 a, Schlichtungsverfahren
- Absatz 2,Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
- Absatz 3,Die Zeit, während der die Kammer mit der Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet.
- Absatz 4,Der Rechtsweg darf erst beschritten werden, sobald entweder die im Absatz 3, genannte Zeit verstrichen oder noch vor Ablauf dieser Zeit das Schlichtungsverfahren beendet ist.