Absatz eins,Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3aufgehoben
ABSCHNITT römisch zwei.
Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse
sowie für die Berufsausübung.
Paragraph 3, Allgemeine Erfordernisse.
- Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.