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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 3↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei.

Erfordernisse für die Erlangung der Berufsbefugnisse

sowie für die Berufsausübung.

Paragraph 3, Allgemeine Erfordernisse.

  1. Absatz eins,Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder erwerben wollen, müssen eigenberechtigt sein, das für die einzelnen Berufsgruppen vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, besonders vertrauenswürdig sein, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz sowie den Berufssitz in Österreich haben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.