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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 30aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 30↗RIS↗

Paragraph 30, Titelschutz und Titelführung.

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen dürfen nur unter genauer Beachtung des vorgeschriebenen Wortlautes und nur von jenen Personen (Personengemeinschaften) geführt werden, die auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse der betreffenden Berufsgruppe angehören. Natürliche Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder", Gesellschaften im Sinne des Paragraph 29, auch noch die Bezeichnung "Wirtschaftstreuhandgesellschaft" führen.
  2. Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes oder die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 3,Die Führung von Bezeichnungen, die auf eine vereinbare Tätigkeit (Paragraph 34,) in einem anderen freien Beruf hinweisen, ist gestattet.
  4. Absatz 4,Juristische Personen dürfen neben der Berufsbezeichnung nur den eingetragenen Firmenwortlaut, Personengemeinschaften nur die Namen der Gesellschafter verwenden. Der Firmenwortlaut darf mit der der betreffenden Gesellschaft zukommenden Berufsbezeichnung nicht in Widerspruch stehen.
  5. Absatz 5,Wirtschaftstreuhänder, die sich zur Führung von Fernbuchhaltungen nach einheitlichen Richtlinien verpflichten, dürfen zusätzlich die Bezeichnung "Buchführungsstelle" führen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten.