Absatz eins,Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
- Litera adie gesetzlich vorgeschriebene sowie jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmungen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, soweit diese Prüfung nicht den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder öffentlichen Dienststellen vorbehalten ist;
- Litera bdie Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind.Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattungvon Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurskommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen.