Absatz eins,Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:
- Litera aim Auftrage Dritter durchgeführte Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und zwar auch dann, wenn ein schriftlicher Bericht erstattet wird;
- Litera bdie Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens;
- Litera cdie Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften; hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis;
- Litera ddie Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber;
- Litera edie Beratung auf dem Gebiete der Kostenrechnung und der Kalkulation sowie der kaufmännischen Betriebsorganisation, jedoch nur insoweit, als diese Beratung nicht im sachlichen Zusammenhang mit anderen befugten Erwerbstätigkeiten ausgeübt wird.