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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 38aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 38↗RIS↗

Paragraph 38, Erfüllungsgehilfen.

Jeder Wirtschaftstreuhänder ist im Rahmen seiner Berufsbefugnisse berechtigt, sich seiner Angestellten sowohl im internen Kanzleibetrieb als auch im Außenverkehr mit den Klienten und mit den Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Doch hat er dafür zu sorgen, daß sich seine Angestellten im Verkehr mit dritten Personen oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Für den Klienten verbindliche Erklärungen kann nur der Wirtschaftstreuhänder selbst oder ein von ihm besonders bevollmächtigter Berufsanwärter abgeben.