BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4aufgehoben
Paragraph 4, Mindestalter
Bewerber um eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausnahmen gewähren.