Absatz eins,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann die vorläufige Einstellung der Berufsausübung eines Wirtschaftstreuhänders auf beschränkte Zeit (Suspendierung) verfügen:
- Litera aim Falle des Verlustes der Eigenberechtigung des Wirtschaftstreuhänders für so lange, als diese nicht wieder hergestellt ist;
- Litera bim Falle der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens gegen eine der im Paragraph 2, genannten Personen (Gesellschaften);
- Litera cwenn ein auf Konkurseröffnung gestellter Antrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
- Litera dauf Antrag des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses im Falle des Paragraph 52, Absatz 4,;
- Litera eim Falle der schuldhaften Unterlassung der Berufshaftpflichtversicherung.