Absatz eins,Die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes erlischt:
- Litera adurch Verzicht des Wirtschaftstreuhänders auf die ihm erteilte Berufsbefugnis;
- Litera bdurch Widerruf der Bestellung (Anerkennung), wenn ein allgemeines Erfordernis für die Berufsausübung (Paragraphen 3 bis 7) nicht mehr gegeben ist;
- Litera cdurch Widerruf wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung (Paragraphen 16 und 17), jedoch nur bei Verschulden des Wirtschaftstreuhänders;
- Litera ddurch den Tod des Befugnisinhabers, dies jedoch unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 46,;
- Litera ewenn sie durch ein rechtskräftiges ehrengerichtliches Erkenntnis entzogen wird;
- Litera fbei Gesellschaften auch durch deren Auflösung sowie durch Verfügung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wenn die Gesellschaft die ihr vom Vorstand gemäß Paragraph 49, gesetzte Frist nicht eingehalten hat.