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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 43aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 43↗RIS↗

Paragraph 43, Anzeigepflicht.

  1. Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
    1. Litera a
      Die Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
    2. Litera b
      die Person eines Stellvertreters gemäß Paragraph 37,;
    3. Litera c
      die dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
    4. Litera d
      den Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
    5. Litera e
      den Eintritt von Umständen, die gemäß Paragraphen 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.
  2. Absatz 2,Personengemeinschaften und juristische Personen haben auch den Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 7, anzuzeigen.