Absatz eins,Wirtschaftstreuhänder haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen zwei Wochen nach Eintritt des die Anzeigepflicht begründenden Ereignisses schriftlich anzuzeigen:
- Litera aDie Aufnahme der Berufstätigkeit, die Anschrift und Veränderung des Berufssitzes;
- Litera bdie Person eines Stellvertreters gemäß Paragraph 37,;
- Litera cdie dauernde Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder;
- Litera dden Antritt eines Dienstes als Angestellter, die Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten anderen beruflichen Tätigkeit und sonstige Umstände, die die Eigenverantwortlichkeit in Frage stellen;
- Litera eden Eintritt von Umständen, die gemäß Paragraphen 40 und 42 das Ruhen oder Erlöschen der Befugnis zur Folge haben. Im Falle des Todes des Wirtschaftstreuhänders trifft die Anzeigepflicht die Erben, falls ein Kanzleiübernehmer vorhanden ist, diesen.