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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 44aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 44↗RIS↗

Paragraph 44, Honorare.

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.
  2. Absatz 2,Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder von seinen Auftraggebern gefordert hat, verboten.