Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 44aufgehoben
Paragraph 44, Honorare.
- Absatz 2,Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder von seinen Auftraggebern gefordert hat, verboten.