Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 45↗RIS↗

ABSCHNITT IX:

Verwertung des Klientenstockes; Witwen- und

Deszendentenfortbetrieb.

Paragraph 45, Verwertung des Klientenstockes.

  1. Absatz eins,Ist die Befugnis eines Wirtsdhaftstreuhänders erloschen, so können der aus dem Beruf Ausgeschiedene oder seine Rechtsnachfolger den vorhandenen Klientenstock entgeltlich an einen anderen Wirtschaftstreuhänder übertragen.
  2. Absatz 2,Das Recht der Auftraggeber des Wirtschaftstreuhänders, dessen Befugnis erloschen ist, die Aufträge gegenüber dem Kanzleiübernehmer zu widerrufen, wird hievon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Das Entgelt für die Übertragung des Klientenstockes kann in einer fixen Kapitalabfindung, in einer Rente oder in einem Anteil an den künftigen Einnahmen des Kanzleiübernehmers bestehen.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, auf Verlangen eines Beteiligten derartige Vereinbarungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Das von ihr erstattete Gutachten ist für die beteiligten Wirtschaftstreuhänder nicht verbindlich, seine Beachtung schützt sie jedoch vor dem Vorwurfe, sich gegen die Berufspflichten vergangen zu haben, wenn der Übernahmsvertrag auf Grund dieses Gutachtens zustande kommt.