Absatz eins,Die in Paragraph 2, bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (Paragraph 19,) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 47aufgehoben
ABSCHNITT römisch zehn.
Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.
Paragraph 47, Ehrengerichtsbarkeit.
- Absatz 2,Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammermitglieder oder Berufsanwärter erschlichen haben, sind gleichfalls der Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.