Verwarnung;
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 48aufgehoben
Paragraph 48, Strafen.
Im Ehrengerichtsverfahren können vom erkennenden Senat folgende Strafen verhängt werden:
- Litera a
- Litera bstrenge Verwarnung;
- Litera cGeldbußen bis zum Höchstausmaße von 100 000 S im Einzelfalle, wobei sich dieser Höchstbetrag in den Fällen, in denen der Täter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und einen schweren Schaden verursacht hat, auf 500 000 S erhöht; diese Geldbußen sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes zu verwenden.
- Litera dSuspendierung bis zur Dauer eines Jahres. Gegen Berufsanwärter ist statt auf diese Strafe auf Verkürzung der gemäß Paragraph 19, Absatz 4, anrechenbaren Zeit, jedoch höchstens um ein Jahr, zu erkennen;
- Litera edauernde Entziehung der Berufsbefugnis beziehungsweise Streichung als Berufsanwärter.
Welche Strafe zu verhängen ist und in welchem Ausmaß sie zu bemessen ist, ist nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu beurteilen; dabei ist auf alle in Betracht kommenden mildernden und erschwerenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Strafe der dauernden Entziehung der Berufsbefugnis ist anzusprechen, wenn der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und durch sein Verhalten ein schwerer Schaden oder eine schwere Beeinträchtigung des Ansehens des Standes bewirkt wurde.