Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 50aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 50↗RIS↗

Paragraph 50, Verjährung.

  1. Absatz eins,Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen, die von Wirtschaftstreuhändern begangen werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich zu verfolgende Verhalten aufgehört hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (Paragraph 42, Absatz eins, Litera b und c) bleiben unberührt.