Absatz eins,Ehrengerichtlich zu verfolgende Handlungen, die von Wirtschaftstreuhändern begangen werden, verjähren in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen wurde oder das ehrengerichtlich zu verfolgende Verhalten aufgehört hat. Handelt es sich um eine Tat, die gegen die geltenden Straf- oder Verwaltungsstrafgesetze verstößt, so endet die Verjährung nicht, bevor nicht die Verjährung der Strafverfolgung nach dem betreffenden Gesetz eingetreten ist.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 50aufgehoben
Paragraph 50, Verjährung.
- Absatz 2,Die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist.
- Absatz 3,Die Bestimmungen über den Widerruf der Berufsbefugnis (Paragraph 42, Absatz eins, Litera b und c) bleiben unberührt.