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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 51aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 51↗RIS↗

Paragraph 51, Benachrichtigungspflicht der Behörden

  1. Absatz eins,Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind gehalten, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder eines finanzstrafbehördlich zu ahndenden vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Wirtschaftstreuhänder ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder die Einstellung der Untersuchung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen ist dem gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Kammer Einsichtnahme in die Strafakten zu gewähren.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Finanzstrafbehörden sowie dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines ehrengerichtlichen Verfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.