Absatz eins,Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der Paragraphen 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:
- Litera aAndere Personen als Kammermitglieder oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens im ehrengerichtlichen Verfahren nicht verhalten werden;
- Litera bZeugen und Sachverständige können ihre Aussage auch schriftlich abgeben, wenn ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse im Wege stehen. Über jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Niederschrift abzufassen, die sowohl vom Vernommenen als auch vom Vernehmenden eigenhändig zu unterfertigen ist.