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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 54aufgehoben
in Kraft 05.03.1965 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 54↗RIS↗

Paragraph 54, Nachsicht und Milderung von Strafen.

  1. Absatz eins,Dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder steht das Recht zu, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nachzusehen oder zu mildern. Vor der Beschlußfassung über einen solchen Antrag hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Stellungnahme des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses und des zu bestellenden Kammeranwaltes sowie die Zustimmung der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen und, soweit es sich um Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handelt, des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Mitglied (den Berufsanwärter) von der Stattgebung schriftlich zu verständigen. Bereits eingezogene Geldbußen sind nicht zu erstatten.