BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 55aufgehoben
ABSCHNITT römisch elf.
Strafbestimmungen.
Paragraph 55, Unzulässige Bezeichnung
Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.