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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 55aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 55↗RIS↗

ABSCHNITT römisch elf.

Strafbestimmungen.

Paragraph 55, Unzulässige Bezeichnung

Wer sich, ohne hiezu berechtigt zu sein, einer der im Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen, der Bezeichnung "Wirtschaftstreuhänder" oder der Bezeichnung "Buchführungsstelle" bedient oder sonstwie das Vorhandensein einer Berufsbefugnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vortäuscht, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen; in schweren Fällen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.