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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 56aufgehoben
in Kraft 01.07.1982 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 56↗RIS↗

Paragraph 56, Pfuschertätigkeit

Wer, ohne zu einer nach diesem Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, eine solche Tätigkeit anbietet oder ankündigt oder gewerbs- oder geschäftsmäßig ausübt oder wer eine solche unbefugte Ausübung deckt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in schweren Fällen daneben auch mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat, zu bestrafen.