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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 11↗RIS↗

Paragraph 11, Funktion des Vorstandes.

  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind. Er hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
  2. Absatz 2,Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe des beantragten Beratungsgegenstandes oder der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie es verlangt.
  3. Absatz 3,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich der Kammer Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.