Absatz eins,Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (Paragraph 3,) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 13aufgehoben
Paragraph 13, Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;
Verschwiegenheitspflicht.
- Absatz 2,Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.
- Absatz 3,Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.