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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 13aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 13↗RIS↗

Paragraph 13, Berufsgruppenobmänner; Ausschüsse;

Verschwiegenheitspflicht.

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat zur Besorgung von Aufgaben, die durch die Geschäftsordnung näher bestimmt werden, aus seiner Mitte für jede Berufsgruppe (Paragraph 3,) einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken, welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder betreffen, die der von ihm betreuten Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten zu erteilen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit ist er dem Präsidium verantwortlich.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus seinen eigenen Mitgliedern oder den übrigen ordentlichen Kammermitgliedern für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse bilden.
  3. Absatz 3,Alle Funktionäre und das Personal der Kammer sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen sowie Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und Vorgänge, die in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Dienstes in der Kammer zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren; es ist ihnen jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen untersagt. Von dieser Verpflichtung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, die Aufsichtsbehörde entbinden.