Absatz 2,Der Kammertag ist mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegenstände schriftlich einzuberufen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 14aufgehoben
Kammertag
Paragraph 14, (1) Der Kammertag ist in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal abzuhalten. Außerdem ist ein Kammertag einzuberufen, wenn der Präsident oder der Vorstand es für notwendig erachten oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Kammermitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
- Absatz 3,Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde der Eröffnung nicht erreicht, so findet eine Stunde später am selben Orte eine Ersatzversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Absatz 4,Die Sitzungen der Kammertage sind in der Regel öffentlich. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen durch bundesgesetzliche Vorschriften oder vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die geheime Beratung gefordert wird. Über Angelegenheiten, die den Haushalt der Kammer belasten, sowie über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Die Beschlüsse des öffentlichen Kammertages sind zu veröffentlichen.