die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 15aufgehoben
Paragraph 15, Funktion des Kammertages.
Dem Kammertag ist vorbehalten:
- Litera a
- Litera bdie Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
- Litera cdie Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
- Litera ddie Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
- Litera edie Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
- Litera fFestsetzung und allfällige Änderung der im Paragraph 17,, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.