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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 15↗RIS↗

Paragraph 15, Funktion des Kammertages.

Dem Kammertag ist vorbehalten:

  1. Litera a
    die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer sowie ihrer Ersatzmänner,
  2. Litera b
    die Beschlußfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
  3. Litera c
    die Festlegung der Höhe der von den Kammermitgliedern und Berufsanwärtern zu bezahlenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
  4. Litera d
    die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
  5. Litera e
    die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
  6. Litera f
    Festsetzung und allfällige Änderung der im Paragraph 17,, Abs. (1), bezeichneten Geschäfts- und Verfahrensordnungen.