Absatz 2,Der Vorstand kann Honorarempfehlungen, Vorschriften über die Werbung und den Wettbewerb der Wirtschaftstreuhänder untereinander sowie Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge erlassen. Hiebei sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung die Eigenart der Berufsausübung der Wirtschaftstreuhänder, die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und die Interessen der Klienten der Wirtschaftstreuhänder zu berücksichtigen.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 17aufgehoben
Geschäfts- und Verfahrensordnungen
Paragraph 17, (1) Die Kammer hat in Ausführung des Paragraph 16, eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung sowie zur Regelung der inneren Geschäftsführung und des Verkehrs mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer eine Geschäftsordnung zu erlassen.
- Absatz 3,Die Haushalts- und Umlagenordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die darin enthaltenen Vorschriften im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften stehen.
- Absatz 4,Die Haushalts- und Umlagenordnung sowie die in Absatz 2, angeführten Empfehlungen, Vorschriften und Rahmenbedingungen sind in geeigneter Weise den Kammermitgliedern kundzumachen.