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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 18aufgehoben
in Kraft 21.01.1948 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 20/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 18↗RIS↗

Paragraph 18, Ausübung der Funktion.

Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.