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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 21aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 21↗RIS↗

Paragraph 21, Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß.

  1. Absatz eins,Die Kammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn längstens bis Ende September dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Genehmigung vorzulegen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf begründeten Antrag der Kammer eine angemessene Fristerstreckung für die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren.
  2. Absatz 2,Sie hat den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März nach Genehmigung durch den Kammertag (Paragraph 15,, d) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzulegen und ihn, sobald er von diesem Bundesministerium für richtig befunden worden ist, zur Einsicht aufzulegen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.