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BGBl. I Nr. 58/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22aufgehoben
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 22↗RIS↗

Paragraph 22, Kammeramt.

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur Mitwirkung an den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen, dessen Kosten von der Kammer zu bestreiten sind.
  2. Absatz 2,Als übertragener Wirkungskreis obliegt diesem Amte:
    1. Litera a
      die Führung der Listen der zur Wahl in die Kammer berechtigten Personen,
    2. Litera b
      die Erstattung regelmäßiger Berichte über seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie an den Bundesminister für Finanzen,
    3. Litera c
      die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die dem Kammeramte durch Gesetz oder mit Zustimmung der Kammer durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums zukommenden Auftrag des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministers für Finanzen übertragen werden.