Absatz eins,Zur Besorgung der Kammergeschäfte (Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte) sowie zur Mitwirkung an den der Kammer durch besondere Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben, wird ein Kammeramt geschaffen, dessen Kosten von der Kammer zu bestreiten sind.
BGBl. I Nr. 58/1999
58. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 22aufgehoben
Paragraph 22, Kammeramt.
- Absatz 2,Als übertragener Wirkungskreis obliegt diesem Amte:
- Litera adie Führung der Listen der zur Wahl in die Kammer berechtigten Personen,
- Litera bdie Erstattung regelmäßiger Berichte über seine Tätigkeit an die Kammer zur Vorlage an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sowie an den Bundesminister für Finanzen,
- Litera cdie Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die dem Kammeramte durch Gesetz oder mit Zustimmung der Kammer durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums zukommenden Auftrag des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministers für Finanzen übertragen werden.